Landgericht Kleve, 2015-08-18, 4 O 13/15

4 O 13/15Kantonsgericht18.08.2015

Regest

1. In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden. 2. In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 13/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-08-18

Aktenzeichen: 4 O 13/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0818.4O13.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 310 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 488; HGB § 354

Leitsätze

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann eine Bearbeitungsgebühr durch AGB wirksam vereinbart werden.

In einem Darlehensvertrag unter Kaufleuten kann durch AGB wirksam vereinbart werden, dass die Ansprüche aus dem Kreditvertrag nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem diese Ansprüche fällig geworden sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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