120 Qs-107 Js 700/14-65/15•Landgericht Kleve, 2015-09-04, 120 Qs-107 Js 700/14-65/15
Landgericht Kleve, 2015-09-04, 120 Qs-107 Js 700/14-65/15
120 Qs-107 Js 700/14-65/15Kantonsgericht04.09.2015
Regest
In der Regel handelt es sich um notwendige Auslagen, wenn der Verteidiger ein komplettes Aktendoppel (Kopie der gesamten gerichtlichen Strafakte) anfertigt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs-107 Js 700/14-65/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-09-04
Aktenzeichen: 120 Qs-107 Js 700/14-65/15
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0904.120QS107JS700.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 464; VV 7000; Vergütungsverzeichnis 7000
Leitsätze
In der Regel handelt es sich um notwendige Auslagen, wenn der Verteidiger ein komplettes Aktendoppel (Kopie der gesamten gerichtlichen Strafakte) anfertigt.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde wird der Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen um weitere 13,75 € (nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.03.2015) erhöht werden; im Übrigen wird das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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