181 StVK 284/15•Landgericht Kleve, 2015-11-27, 181 StVK 284/15
Landgericht Kleve, 2015-11-27, 181 StVK 284/15
181 StVK 284/15Kantonsgericht27.11.2015
Regest
Auch nach der Neufassung des § 142 StPO kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - insbesondere bei gemäß § 63 StGB im Psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten - abgelehnt werden, wenn der Kanzleisitz für eine sachgerechte Verteidigung zu weit entfernt liegt (hier rund 400 km).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 181 StVK 284/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-11-27
Aktenzeichen: 181 StVK 284/15
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1127.181STVK284.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer
Normen: StPO § 141; StPO § 142
Leitsätze
Auch nach der Neufassung des § 142 StPO kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - insbesondere bei gemäß § 63 StGB im Psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten - abgelehnt werden, wenn der Kanzleisitz für eine sachgerechte Verteidigung zu weit entfernt liegt (hier rund 400 km).
Tenor
wird der Beschwerde des Untergebrachten vom 06.11.2015 (Bl. 1452) gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 29.10.2015 (Bl. 1446) nicht abgeholfen.
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