Landgericht Kleve, 2015-11-27, 181 StVK 284/15

181 StVK 284/15Kantonsgericht27.11.2015

Regest

Auch nach der Neufassung des § 142 StPO kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - insbesondere bei gemäß § 63 StGB im Psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten - abgelehnt werden, wenn der Kanzleisitz für eine sachgerechte Verteidigung zu weit entfernt liegt (hier rund 400 km).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 181 StVK 284/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-27

Aktenzeichen: 181 StVK 284/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1127.181STVK284.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer

Normen: StPO § 141; StPO § 142

Leitsätze

Auch nach der Neufassung des § 142 StPO kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes - insbesondere bei gemäß § 63 StGB im Psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Mandanten - abgelehnt werden, wenn der Kanzleisitz für eine sachgerechte Verteidigung zu weit entfernt liegt (hier rund 400 km).

Tenor

wird der Beschwerde des Untergebrachten vom 06.11.2015 (Bl. 1452) gegen die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 29.10.2015 (Bl. 1446) nicht abgeholfen.

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