Landgericht Kleve, 2015-12-07, 182 StVK 1/15

182 StVK 1/15Kantonsgericht07.12.2015

Regest

Werden Untergebrachte gem. § 63,64 StGB zum Anhörungstermin gem. §67e StGB vorgeführt, so ist - unter Beachtung des Verhältmäßigkeitsgrundsatzes - zur Vermeidung von Fremdgefährdung oder Fluchtversuchen ihre Fesselung zulässig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 182 StVK 1/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-12-07

Aktenzeichen: 182 StVK 1/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:1207.182STVK1.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: MRVG NRW § 5; MRVG NRW § 21; MRVG NRW § 22

Leitsätze

Werden Untergebrachte gem. § 63,64 StGB zum Anhörungstermin gem. §67e StGB vorgeführt, so ist - unter Beachtung des Verhältmäßigkeitsgrundsatzes - zur Vermeidung von Fremdgefährdung oder Fluchtversuchen ihre Fesselung zulässig.

Tenor

Der Antrag des Untergebrachten wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 300,00 € festgesetzt.

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