Landgericht Kleve, 2016-02-16, 4 O 401/13

4 O 401/13Kantonsgericht16.02.2016

Regest

1. Kreditaufnahme ist keine Kapitalanlage. 2. Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Vertragsgestaltung anzustreben, die ihr ein Höchstmaß an Aufklärungspflichten gegenüber ihrem Kunden auferlegt. 3. § 64 GO NRW ist keine Formvorschrift für den bürgerlich-rechtlichen Vertrag, sondern regelt nur die ordnungsgemäße Vertretung der Gemeinde bei bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäften. 4. Es steht einer rügelosen Einlassung nicht entgegen, dass die Parteien zuvor ein anderes Gericht als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 401/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-02-16

Aktenzeichen: 4 O 401/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0216.4O401.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgericht Kleve

Normen: BGB § 488; BGB § 242; ZPO § 40 Abs. 2 S. 2; GO NRW § 64

Leitsätze

Kreditaufnahme ist keine Kapitalanlage.

Eine Bank ist nicht verpflichtet, die Vertragsgestaltung anzustreben, die ihr ein Höchstmaß an Aufklärungspflichten gegenüber ihrem Kunden auferlegt.

§ 64 GO NRW ist keine Formvorschrift für den bürgerlich-rechtlichen Vertrag, sondern regelt nur die ordnungsgemäße Vertretung der Gemeinde bei bürgerlich-rechtlichen Rechtsgeschäften.

Es steht einer rügelosen Einlassung nicht entgegen, dass die Parteien zuvor ein anderes Gericht als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin gegen die Klägerin und Widerbeklagte auf Ersatz des Schadens, der infolge der Weigerung der Klägerin, das Darlehen Nr. 00000 abzunehmen, entstanden ist, ist dem Grunde nach einschließlich Rechtshängigkeitszinsen gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

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