Landgericht Kleve, 2016-03-22, 4 O 74/15

4 O 74/15Kantonsgericht22.03.2016

Regest

1. Die Bausparkasse hat das Darlehen des Bausparers nicht bereits dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist. 2. Bausparverträge sind Dauerschuldverhältnisse im Sinne von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB. 3. Der Versicherungsnehmer kann den nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten nicht als deren gewillkürter Prozessstandschafter geltendmachen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 74/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-03-22

Aktenzeichen: 4 O 74/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0322.4O74.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 489 Abs. 1 Nr. 2; BauSparkG § 1 Abs. 2 S. 1; EGBGB Art. 229 § 5 S. 2; VVG

Leitsätze

Die Bausparkasse hat das Darlehen des Bausparers nicht bereits dann im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vollständig empfangen, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif geworden ist.

Bausparverträge sind Dauerschuldverhältnisse im Sinne von Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB.

Der Versicherungsnehmer kann den nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten nicht als deren gewillkürter Prozessstandschafter geltendmachen.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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