Landgericht Kleve, 2016-07-14, 4 T 152/16

4 T 152/16Kantonsgericht14.07.2016

Regest

1. Dem Vollstreckungsgläubiger dürfen keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt werden. 2. Die §§ 5 GvKostG, 66 GKG bieten keine Rechtsgrundlage für die Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten. 3. Nicht der Gerichtsvollzieher persönlich, sondern die Staatskasse ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten passivlegitimiert.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 152/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-14

Aktenzeichen: 4 T 152/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0714.4T152.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ZPO § 882c Abs. 2; GvKostG § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; GvKostG § 5; GvKostG Nr. 701

Leitsätze

Dem Vollstreckungsgläubiger dürfen keine Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c Abs. 2 ZPO in Rechnung gestellt werden.

Die §§ 5 GvKostG, 66 GKG bieten keine Rechtsgrundlage für die Titulierung eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruches wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten.

Nicht der Gerichtsvollzieher persönlich, sondern die Staatskasse ist für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen überzahlter Gerichtsvollzieherkosten passivlegitimiert.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 23.05.2016 wird abgeändert.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird die Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin W vom 04.02.2016 (DRII-0165/16) dahingehend geändert, dass Zustellungskosten in Höhe von 3,45 € nach Nr. 701 KV GvKostG nicht angesetzt werden.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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