Landgericht Kleve, 2016-07-25, 4 T 103/16

4 T 103/16Kantonsgericht25.07.2016

Regest

Der Gläubiger kann den Anspruch seines Schuldners gegen die gesetzliche Rentenversicherung auf Überlassung einer Kopie des künftigen Rentenbescheides mitpfänden, den Anspruch auf Überlassung des Originals hingegen nicht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 103/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-07-25

Aktenzeichen: 4 T 103/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0725.4T103.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ZPO § 829; SGB I § 54 Abs. 4; SGB VI § 117; SGB X § 25 Abs. 5

Leitsätze

Der Gläubiger kann den Anspruch seines Schuldners gegen die gesetzliche Rentenversicherung auf Überlassung einer Kopie des künftigen Rentenbescheides mitpfänden, den Anspruch auf Überlassung des Originals hingegen nicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Emmerich vom 30.03.2016 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung und Überweisung der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe des Originals der Rentenbescheide aufgehoben wird. Der Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hinsichtlich der gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Herausgabe des Originals der Rentenbescheide wird zurückgewiesen.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Wirksamkeit der Entscheidung wird bis zu ihrer Rechtskraft ausgesetzt.

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