Landgericht Kleve, 2016-08-02, 4 O 243/15

4 O 243/15Kantonsgericht02.08.2016

Regest

Bei mittelbaren Förderdarlehen im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KfW-Gesetz kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, dass der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag rückwirkend nicht mit dem Vertragszins, sondern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen muss, wenn er das Darlehen zu Unrecht erlangt oder nicht zweckentsprechend verwendet hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 243/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-08-02

Aktenzeichen: 4 O 243/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0802.4O243.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 491 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 307; BGB § 309 Nr. 5 lit. b.); KfW-Gesetz § 3 Abs.

Leitsätze

Bei mittelbaren Förderdarlehen im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 KfW-Gesetz kann durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, dass der Darlehensnehmer den Darlehensbetrag rückwirkend nicht mit dem Vertragszins, sondern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinsen muss, wenn er das Darlehen zu Unrecht erlangt oder nicht zweckentsprechend verwendet hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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