4 OH 7/16•Landgericht Kleve, 2016-08-16, 4 OH 7/16
Landgericht Kleve, 2016-08-16, 4 OH 7/16
4 OH 7/16Kantonsgericht16.08.2016
Regest
1. Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird. 2. Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 OH 7/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-08-16
Aktenzeichen: 4 OH 7/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0816.4OH7.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: GNotKG § 100 Abs. 3; GNotKG § 127; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2
Leitsätze
Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird.
Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht erstattet.
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