Landgericht Kleve, 2016-08-16, 4 OH 7/16

4 OH 7/16Kantonsgericht16.08.2016

Regest

1. Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird. 2. Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 OH 7/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-08-16

Aktenzeichen: 4 OH 7/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2016:0816.4OH7.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: GNotKG § 100 Abs. 3; GNotKG § 127; FamFG § 10 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind zukünftiges Vermögen eines Ehegatten im Sinne von § 100 Abs. 3 GNotKG, wenn sie ihm erst nach Abschluss des Ehevertrages übertragen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Übertragungsvertrag am selben Tage wie der Ehevertrag geschlossen wird.

Eine Kreisbauernschaft ist im Notarkostenprüfungsverfahren kein zulässiger Verfahrensbevollmächtigter.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.