Landgericht Kleve, 2017-02-07, 4 O 144/16

4 O 144/16Kantonsgericht07.02.2017

Regest

1. Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist, die Einspeisevergütungen als gewerbliche Einkünfte versteuert und darauf Umsatzsteuer abführt. 2. Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 144/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-02-07

Aktenzeichen: 4 O 144/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0207.4O144.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB § 13; BGB § 14; UStG § 2 Abs. 1; GewO § 14; EStG § 15

Leitsätze

Kein Verbraucher ist, wer für den Betrieb seiner Fotovoltaikanlage ein Gewerbe nach der GewO angemeldet hat, den erzeugten Strom ausschließlich ins öffentliche Versorgungsnetz einspeist, die

Einspeisevergütungen als gewerbliche Einkünfte versteuert und darauf Umsatzsteuer abführt.

Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff stimmt regelmäßig mit dem bürgerlich-rechtlichen überein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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