Landgericht Kleve, 2017-02-07, 4 T 34/17

4 T 34/17Kantonsgericht07.02.2017

Regest

1. Erklärt der Betroffene mündlich gegenüber dem Betreuungsrichter außerhalb eines Termins, Beschwerde einzulegen, genügt dies auch dann nicht der Form des § 64 Abs. 2 FamFG, wenn der Richter später einen schriftlichen Vermerk darüber anfertigt. 2. Dem steht nicht entgegen, dass eine Beschwerde in einem Termin auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn der Termin nicht protokolliert, sondern nur durch einen Anhörungsvermerk dokumentiert wird, weil der Anhörungsvermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verhandlungsprotokoll ersetzt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 34/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-02-07

Aktenzeichen: 4 T 34/17

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0207.4T34.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG § 64 Abs. 2 S. 1; FamFG § 28 Abs. 4

Leitsätze

Erklärt der Betroffene mündlich gegenüber dem Betreuungsrichter außerhalb eines Termins, Beschwerde einzulegen, genügt dies auch dann nicht der Form des § 64 Abs. 2 FamFG, wenn der Richter später einen schriftlichen Vermerk darüber anfertigt.

Dem steht nicht entgegen, dass eine Beschwerde in einem Termin auch dann wirksam eingelegt werden kann, wenn der Termin nicht protokolliert, sondern nur durch einen Anhörungsvermerk dokumentiert wird, weil der Anhörungsvermerk im Sinne von § 28 Abs. 4 FamFG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Verhandlungsprotokoll ersetzt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erstattet.

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