4 T 577/16•Landgericht Kleve, 2017-03-21, 4 T 577/16
Landgericht Kleve, 2017-03-21, 4 T 577/16
4 T 577/16Kantonsgericht21.03.2017
Regest
1. Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach § 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. 2. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschafters zu betreiben.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 577/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-03-21
Aktenzeichen: 4 T 577/16
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0321.4T577.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: InsO § 11; InsO § 15a; InsO § 10 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 51; ZPO § 57; BGB § 29
Leitsätze
Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach § 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.
Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschafters zu betreiben.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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