Landgericht Kleve, 2017-03-21, 4 T 577/16

4 T 577/16Kantonsgericht21.03.2017

Regest

1. Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach § 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird. 2. Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschafters zu betreiben.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 577/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-21

Aktenzeichen: 4 T 577/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0321.4T577.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: InsO § 11; InsO § 15a; InsO § 10 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 51; ZPO § 57; BGB § 29

Leitsätze

Der Insolvenzantrag eines Gesellschafters einer GmbH nach § 15a Abs. 1 InsO ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn nachfolgend kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers zur Herstellung der Prozessfähigkeit der Insolvenzschuldnerin ist nicht vom Insolvenzgericht, sondern von den Gesellschafters zu betreiben.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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