181 StVK 36/17•Landgericht Kleve, 2017-05-11, 181 StVK 36/17
Landgericht Kleve, 2017-05-11, 181 StVK 36/17
181 StVK 36/17Kantonsgericht11.05.2017
Regest
Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe). (Die Entscheidung ist rechtskräftig)
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 181 StVK 36/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-05-11
Aktenzeichen: 181 StVK 36/17
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0511.181STVK36.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 57a
Leitsätze
Auch wenn der Verurteilte bei Begehung der Tat erst gerade 21 Jahre alt war kann eine Mindestverbüßungsdauer von 30 Jahren angezeigt sein (hier Dreifachmord mit je drei Mordmerkmalen: Heimtücke, Habgier und niedrige Beweggründe).
(Die Entscheidung ist rechtskräftig)
Tenor
1.Dem Verurteilten wird die lebenslange Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 01.08.2013, AZ 11 Ks 3/03, nicht zur Bewährung ausgesetzt.
2.Es wird festgestellt, dass die besondere Schwere der Schuld eine Verbüßung von 30 Jahren der lebenslangen Freiheitsstrafe gebietet.
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