Landgericht Kleve, 2017-08-11, 120 KLs 22/17

120 KLs 22/17Kantonsgericht11.08.2017

Regest

1) Das nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche positive Feststellen der Erfolgsaussicht einer Therapie kann u.a. daran scheitern, dass der Angeklagte keine Angaben zur Person macht. 2) Auch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Therapie nach § 64 StGB ist das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden. (Urteil rechtskräftig durch Verwerfung der Angeklagtenrevision durch BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 StR 546/17)

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 KLs 22/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-11

Aktenzeichen: 120 KLs 22/17

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:0811.120KLS22.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StGB § 64 Satz 2

Leitsätze

  1. Das nach § 64 Satz 2 StGB erforderliche positive Feststellen der Erfolgsaussicht einer Therapie kann u.a. daran scheitern, dass der Angeklagte keine Angaben zur Person macht.

  2. Auch bei der Prüfung der Erfolgsaussicht einer Therapie nach § 64 StGB ist das Gericht nicht an die Einschätzung des Sachverständigen gebunden.

(Urteil rechtskräftig durch Verwerfung der Angeklagtenrevision durch BGH, Beschluss vom 08.02.2018 – 3 StR 546/17)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

7 Jahren 6 Monaten

kostenpflichtig verurteilt.

Die insgesamt sichergestellten 1.302g Heroin werden eingezogen.

  • §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 52 StGB -

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