Landgericht Kleve, 2017-11-17, 3 O 42/16

3 O 42/16Kantonsgericht17.11.2017

Regest

1.Ein gemäß § 16 der Teilnovelle aus dem Jahr 1914 rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis eines unehelichen Kindes aus dem Jahr 1921 in Österreich bleibt auch im Hinblick auf die späteren Änderungen der familienrechtlichen österreichischen Rechtsvorschriften wirksam und ist bei Klagen gemäß §§ 823, 824, 1041 ABGB Im Rahmen der Beurteilung einer vorrangigen Erbenstellung zu berücksichtigen. 2. Für die Beurteilung der Erbenstellung nach Österreichischen Recht sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 dann gleichgestellt, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstarb. 3. Eine Scheinerbin, die nach einem in Österreich durchgeführten Verlassenschaftsverfahren zunächst berechtigt von ihrer Erbenstellung ausging, kann Ansprüchen nach §§ 823, 824, 1041 ABGB jedenfalls dann nicht die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entgegenhalten, wenn der wahre Erbe nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt war. Auf eine Entreicherung kann sich die Scheinerbin nur ausnahmsweise dann berufen, wenn sie werterhaltende oder werterhöhende Aufwendungen auf den Nachlass selbst tätigte.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 O 42/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-17

Aktenzeichen: 3 O 42/16

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2017:1117.3O42.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ABGB §§ 823, 824, 1041; TN 1914 § 16

Leitsätze

1.Ein gemäß § 16 der Teilnovelle aus dem Jahr 1914 rechtswirksames Vaterschaftsanerkenntnis eines unehelichen Kindes aus dem Jahr 1921 in Österreich bleibt auch im Hinblick auf die späteren Änderungen der familienrechtlichen österreichischen Rechtsvorschriften wirksam und ist bei Klagen gemäß §§ 823, 824, 1041 ABGB Im Rahmen der Beurteilung einer vorrangigen Erbenstellung zu berücksichtigen.

  1. Für die Beurteilung der Erbenstellung nach Österreichischen Recht sind uneheliche Kinder den ehelichen Kindern nach dem Erbrechtsänderungsgesetz 1989 dann gleichgestellt, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstarb.

  2. Eine Scheinerbin, die nach einem in Österreich durchgeführten Verlassenschaftsverfahren zunächst berechtigt von ihrer Erbenstellung ausging, kann Ansprüchen nach §§ 823, 824, 1041 ABGB jedenfalls dann nicht die Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses entgegenhalten, wenn der wahre Erbe nicht am Verlassenschaftsverfahren beteiligt war. Auf eine Entreicherung kann sich die Scheinerbin nur ausnahmsweise dann berufen, wenn sie werterhaltende oder werterhöhende Aufwendungen auf den Nachlass selbst tätigte.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 57.962,64 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent hieraus seit dem 23.03.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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