Landgericht Kleve, 2018-06-14, 6 O 90/14

6 O 90/14Kantonsgericht14.06.2018

Regest

Das Berufsbild eines Auszubildenden entspricht grundsätzlich den Vorgaben der für diesen Lehrberuf gültigen Ausbildungsordnung. Es besteht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Lehre im Ausbildungsbetrieb nicht hinter den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung zurückbleibt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 6 O 90/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-14

Aktenzeichen: 6 O 90/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0614.6O90.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: VVG § 172 Abs. 2; ZPO § 286

Leitsätze

Das Berufsbild eines Auszubildenden entspricht grundsätzlich den Vorgaben der für diesen Lehrberuf gültigen Ausbildungsordnung. Es besteht nämlich ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die konkrete Ausgestaltung der Lehre im Ausbildungsbetrieb nicht hinter den Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung zurückbleibt.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.000,- € seit dem 01.09.2012, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.10.2012, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.11.2012, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.12.2012, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.01.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.02.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.03.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.04.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.05.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.06.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.07.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.08.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.09.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.10.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.11.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.12.2013, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.01.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.02.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.03.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.04.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.05.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.06.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.07.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.08.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.09.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.10.2014, aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.11.2014 und aus weiteren 1.000,- € seit dem 01.12.2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch für Zeiträume ab Januar 2015 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000,- € im Monat an die Klägerin zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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