Landgericht Kleve, 2018-06-21, 6 O 34/17

6 O 34/17Kantonsgericht21.06.2018

Regest

1. Die Prämienerhöhung des Krankenversicherers ist unwirksam, wenn der Treuhänder, der ihr zugestimmt hat, nicht unabhängig gewesen ist. 2. Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit des Treuhänders ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Maßstab an einen gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar ist. 3. Ob der Treuhänder unabhängig ist, unterliegt im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Prämienerhöhung nach § 203 VVG der Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichte, die dabei nicht an Verwaltungsakte der BaFin gebunden sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 6 O 34/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-06-21

Aktenzeichen: 6 O 34/17

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0621.6O34.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: VVG § 203 Abs. 2; VAG § 157 Abs. 1

Leitsätze

Die Prämienerhöhung des Krankenversicherers ist unwirksam, wenn der Treuhänder, der ihr zugestimmt hat, nicht unabhängig gewesen ist.

Bei der Beurteilung der Unabhängigkeit des Treuhänders ist ein strenger Maßstab anzulegen, der dem Maßstab an einen gerichtlichen Sachverständigen vergleichbar ist.

Ob der Treuhänder unabhängig ist, unterliegt im Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Prämienerhöhung nach § 203 VVG der Prüfungskompetenz der ordentlichen Gerichte, die dabei nicht an Verwaltungsakte der BaFin gebunden sind.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die vom Kläger bei der Beklagten im Rahmen des Krankenversicherungsvertrages 00000 für den Zeitraum seit dem 01.01.2016 geschuldete monatliche Prämie für den Tarif Vital 250 den Betrag von 243,14 € und für den Tarif ESP/100 den Betrag von 7,47 € nicht übersteigt.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 548,88 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der durch die Anrufung des Amtsgerichts Rheinberg entstandenen Mehrkosten, welche der Kläger trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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