4 T 181/18•Landgericht Kleve, 2018-08-30, 4 T 181/18
Landgericht Kleve, 2018-08-30, 4 T 181/18
4 T 181/18Kantonsgericht30.08.2018
Regest
Die Zuständigkeit für die richterliche Einwilligung zur Durchführung oder Fortführung einer Fixierungsmaßnahme im Maßregelvollzug (oder Strafvollzug) ist derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Entscheidung dürfte daher nach § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten obliegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 181/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-08-30
Aktenzeichen: 4 T 181/18
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:0830.4T181.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: StVollzG § 109; VwGO § 40; FamFG § 415; FamFG § 312; GG Art. 104
Leitsätze
Die Zuständigkeit für die richterliche Einwilligung zur Durchführung oder Fortführung einer Fixierungsmaßnahme im Maßregelvollzug (oder Strafvollzug) ist derzeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, die Entscheidung dürfte daher nach § 40 VwGO den Verwaltungsgerichten obliegen.
Tenor
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- Die Beteiligten werden darauf hingewiesen, dass das Landgericht Kleve beabsichtigt,
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a. den Rechtsweg zur freiwilligen Gerichtsbarkeit im vorliegenden Verfahren für unzulässig zu erklären,
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b. das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zu verweisen, und
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c. die Rechtsbeschwerde gegen diesen Verweisungsbeschluss wegen grundsätzlicher Bedeutung sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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- Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche zu dem beabsichtigen gerichtlichem Vorgehen Stellung zu nehmen.
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