Landgericht Kleve, 2018-11-30, 140 Ks-103 Js 974/17-1/18

140 Ks-103 Js 974/17-1/18Kantonsgericht30.11.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 140 Ks-103 Js 974/17-1/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-30

Aktenzeichen: 140 Ks-103 Js 974/17-1/18

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2018:1130.140KS103JS974.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Strafkammer des Landgerichts Kleve als Schwurgerichtskammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge

zu

lebenslanger Freiheitsstrafe

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die Kosten der Nebenklage sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte dem Grunde nach dem Nebenkläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist. Im Übrigen wird von einer ntscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

Die Kosten des Adhäsionsverfahrens und die insoweit entstandenen Auslagen trägt der Angeklagte.

Die Adhäsionsentscheidung ist bezüglich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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§§ 211 Abs. 1, Abs. 2, 249 Abs. 1, 251, 52 Abs. 1 StGB.

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