Landgericht Kleve, 2019-05-10, 3 O 369/18

3 O 369/18Kantonsgericht10.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 O 369/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-10

Aktenzeichen: 3 O 369/18

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2019:0510.3O369.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch den Einzelrichter

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.381,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 797,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen sowie den Kläger von weiteren außergerichtlichen Kosten i.H.v. 160,89 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 70 % und die Beklagte 30 %.

Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Für die Beklagte ist das Urteil wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils für die Beklagte beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

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