120 KLs -304 Js 184/18- 22/19•Landgericht Kleve, 2020-01-06, 120 KLs -304 Js 184/18- 22/19
Landgericht Kleve, 2020-01-06, 120 KLs -304 Js 184/18- 22/19
120 KLs -304 Js 184/18- 22/19Kantonsgericht06.01.2020
Regest
Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen (dazu BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – 4 StR 545/20).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 KLs -304 Js 184/18- 22/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-01-06
Aktenzeichen: 120 KLs -304 Js 184/18- 22/19
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2020:0106.120KLS304JS184.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 63; GewaltschutzG § 4
Leitsätze
Unterbringung in einem Psychiatrischen Krankenhaus bei Verstößen gegen Gewaltschutzanordnungen
(dazu BGH, Beschluss vom 03.02.2021 – 4 StR 545/20).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Bedrohung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Gewaltschutzgesetz in 48 Fällen, davon in 11 Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Vollstreckung der Strafe und der Maßregel wird zur Bewährung ausgesetzt.
§§ 241, 142, 185, 52, 53, 56, 63, 67b StGB; § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG,§ 4 Gewaltschutzgesetz
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