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110 KLs-204 Js 444/22-52/22•Landgericht Kleve, 2023-03-20, 110 KLs-204 Js 444/22-52/22
110 KLs-204 Js 444/22-52/22Kantonsgericht20.03.2023
Entscheidungsdatum: 2023-03-20
Aktenzeichen: 110 KLs-204 Js 444/22-52/22
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2023:0320.110KLS204JS444.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG §§ 29a Abs 1Nr.2, 30 Abs.1 Nr. 4,1,3,33; NpSG § 4 Abs.1 Nr. 1,1,2,3,5; StGB §§27,52,74b Abs. 1Nr. 2
Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit einem neuen psychoaktiven Stoff kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
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