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6 O 86/23•Landgericht Kleve, 2024-02-22, 6 O 86/23
6 O 86/23Kantonsgericht22.02.2024
1. Weil es kein gesetzliches Leitbild des Kaskoversicherungsvertrages gibt, müssen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert dargelegt werden; was durch abschriftliche Vorlage der Police und der AVB erfolgen kann, aber auch durch substantiierten Vortrag, was vereinbart gewesen ist. Geschieht das nicht, ist die Klage unschlüssig. 2. Dem nicht darlegungsbelasteten Versicherer darf die Vorlage der AVB nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, um die Klage des Versicherungsnehmers damit erst schlüssig zu machen.
Entscheidungsdatum: 2024-02-22
Aktenzeichen: 6 O 86/23
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2024:0222.6O86.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: ZPO § 142 Abs. 1
Weil es kein gesetzliches Leitbild des Kaskoversicherungsvertrages gibt, müssen die getroffenen vertraglichen Vereinbarungen substantiiert dargelegt werden; was durch abschriftliche Vorlage der Police und der AVB erfolgen kann, aber auch durch substantiierten Vortrag, was vereinbart gewesen ist. Geschieht das nicht, ist die Klage unschlüssig.
Dem nicht darlegungsbelasteten Versicherer darf die Vorlage der AVB nicht nach § 142 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, um die Klage des Versicherungsnehmers damit erst schlüssig zu machen.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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