Landgericht Krefeld, 1991-10-17, 6 T 257/91

6 T 257/91Kantonsgericht17.10.1991

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 6 T 257/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-10-17

Aktenzeichen: 6 T 257/91

ECLI: ECLI:DE:LGKR:1991:1017.6T257.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Krefeld wird abgeändert.

Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Erinnerungsverfahren (I. Instanz) und für das Beschwerdeverfahren jeweils ab Antragstellung bewilligt

Ihm wird Rechtsanwältin X, X1, beigeordnet.

Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Februar 1990 - 14 M 643/90 - wird dahin abgeändert, daß die Pfändung des Eigengeldes des Schuldners gemäß den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c ZPO erfolgt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Beschwerdewert: 15.000 ,-- DM.

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