6 T 257/91•Landgericht Krefeld, 1991-10-17, 6 T 257/91
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 6 T 257/91 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1991-10-17
Aktenzeichen: 6 T 257/91
ECLI: ECLI:DE:LGKR:1991:1017.6T257.91.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts Krefeld wird abgeändert.
Dem Schuldner wird Prozeßkostenhilfe für das Erinnerungsverfahren (I. Instanz) und für das Beschwerdeverfahren jeweils ab Antragstellung bewilligt
Ihm wird Rechtsanwältin X, X1, beigeordnet.
Der Pfändungs - und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Krefeld vom 9. Februar 1990 - 14 M 643/90 - wird dahin abgeändert, daß die Pfändung des Eigengeldes des Schuldners gemäß den Vorschriften der §§ 850 ff. ZPO in Verbindung mit der Tabelle zu § 850 c ZPO erfolgt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Beschwerdewert: 15.000 ,-- DM.
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