22 StK 92/91•Landgericht Krefeld, 1992-05-05, 22 StK 92/91
Landgericht Krefeld, 1992-05-05, 22 StK 92/91
22 StK 92/91Kantonsgericht05.05.1992
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 22 StK 92/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-05-05
Aktenzeichen: 22 StK 92/91
ECLI: ECLI:DE:LGKR:1992:0505.22STK92.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt wird.
Auf Verlangen des Nebenklägers ist öffentlich bekanntzumachen, daß der Angeklagte u. a. wegen Beleidigung des Nebenklägers verurteilt worden ist. Die Bekanntmachung hat durch Aushang an der Gerichtstafel 1. Instanz zu erfolgen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Nebenkläger im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Zusätzlich angewendete Vorschriften:
§§ 185, 200, 52 StGB.
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