Landgericht Krefeld, 2001-02-28, 6 T 407/00

6 T 407/00Kantonsgericht28.02.2001

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 6 T 407/00 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2001-02-28

Aktenzeichen: 6 T 407/00

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2001:0228.6T407.00.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 12. Oktober 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beseitigungsmaßnahmen, die sich auf den Trittschallschutz beziehen, auf das Wohnzimmer und auf das Schlafzimmer zu begrenzen sind.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Aussergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Geschäftswert: 10.000,-- DM

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