6 T 400/03•Landgericht Krefeld, 2003-08-18, 6 T 400/03
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 6 T 400/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-08-18
Aktenzeichen: 6 T 400/03
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2003:0818.6T400.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der
Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.05.2003
wie folgt abgeändert:
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die im
Hause X X in X befindliche Einbauküche
in die Räumung des Hauses einzubeziehen.
Die Kosten der Räumung trägt der Schuldner.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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