Landgericht Krefeld, 2003-08-18, 6 T 400/03

6 T 400/03Kantonsgericht18.08.2003

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 6 T 400/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-08-18

Aktenzeichen: 6 T 400/03

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2003:0818.6T400.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der

Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 28.05.2003

wie folgt abgeändert:

Der zuständige Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die im

Hause X X in X befindliche Einbauküche

in die Räumung des Hauses einzubeziehen.

Die Kosten der Räumung trägt der Schuldner.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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