6 T 309-311/06•Landgericht Krefeld, 2007-10-11, 6 T 309-311/06
Landgericht Krefeld, 2007-10-11, 6 T 309-311/06
6 T 309-311/06Kantonsgericht11.10.2007
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 6 T 309-311/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-10-11
Aktenzeichen: 6 T 309-311/06
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2007:1011.6T309.311.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die Kostenrechnung des Kostengläubigers vom 08.12.2005, Nr. 3700/2005 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kostengläubiger verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 3.816,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2006 an die Kostenschuldner zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die gerichtlichen Auslagen werden in Höhe von 56 % dem Beschwerdegegner auferlegt.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Übrigen nicht statt.
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