5 O 10/09•Landgericht Krefeld, 2009-09-24, 5 O 10/09
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 5 O 10/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-24
Aktenzeichen: 5 O 10/09
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2009:0924.5O10.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Stadt X eine Erklärung folgenden Inhaltes abzugeben:
Ich, Frau X, bin Eigentümerin des nachfolgend „Baulastgrundstück“ genannten Grundstückes in X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X.
Es ist beabsichtigt, auf dem nachfolgenden „Baugrundstück“ genannten Grundstück in X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X das nachfolgend beschriebene Vorhaben zu realisieren:
Bauvoranfrage zur Bebauung des Grundstücks mit einem zweigeschossigen Baukörper sowie zwei Garagen.
Für dieses Bauvorhaben kann die erforderliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn ich die nachfolgend beschriebene Baulast übernehme. Rechte Dritter sind durch diese Baulast nicht betroffen. Mir ist bekannt, dass die Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt x eingetragen wird und auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam ist:
„Der jeweilige Eigentümer des Baulastgrundstückes verpflichtet sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich, dieses Grundstück dauerhaft von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diese Zufahrt in Verbindung mit der auf dem Flurstück X einzutragenden Baulast die Erschließung des Baugrundstückes jederzeit gesichert ist.
Die mit der Baulast belegte Fläche ist im Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29.10.08 grün schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Erklärung und der Urschrift dieser Erklärung beigefügt“.
Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Krefeld eine Erklärung folgenden Inhaltes abzugeben:
Ich, Frau X, bin Teileigentümerin des nachfolgend „Baulastgrundstück“ genannten Grundstückes in X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X.
Es ist beabsichtigt, auf dem nachfolgenden „Baugrundstück“ genannten Grundstück in X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X das nachfolgend beschriebene Vorhaben zu realisieren:
Bauvoranfrage zur Bebauung des Grundstücks mit einem zweigeschossigen Baukörper sowie zwei Garagen.
Für dieses Bauvorhaben kann die erforderliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn ich die nachfolgend beschriebene Baulast übernehme. Rechte Dritter sind durch diese Baulast nicht betroffen. Mir ist bekannt, dass die Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt X eingetragen wird und auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam ist:
„Der jeweilige Eigentümer des Baulastgrundstückes verpflichtet sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich, dieses Grundstück dauerhaft von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diese Zufahrt in Verbindung mit der auf dem Flurstück X einzutragenden Baulast die Erschließung des Baugrundstückes jederzeit gesichert ist.
Die mit der Baulast belegte Fläche ist im Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29.10.08 grün schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Erklärung und der Urschrift dieser Erklärung beigefügt.
Der Beklagte zu 3. wird verurteilt, gegenüber der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Krefeld eine Erklärung folgenden Inhaltes abzugeben:
Ich, Herr X, bin Teileigentümer des nachfolgend „Baulastgrundstück“ genannten Grundstückes in X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X.
Es ist beabsichtigt, auf dem nachfolgenden „Baugrundstück“ genannten Grundstück in X, Gemarkung X, Flur X, Flurstück X das nachfolgend beschriebene Vorhaben zu realisieren:
Bauvoranfrage zur Bebauung des Grundstücks mit einem zweigeschossigen Baukörper sowie zwei Garagen.
Für dieses Bauvorhaben kann die erforderliche Genehmigung nur erteilt werden, wenn ich die nachfolgend beschriebene Baulast übernehme. Rechte Dritter sind durch diese Baulast nicht betroffen. Mir ist bekannt, dass die Baulast in das Baulastenverzeichnis der Stadt X eingetragen wird und auch dem Rechtsnachfolger gegenüber wirksam ist:
„Der jeweilige Eigentümer des Baulastgrundstückes verpflichtet sich gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtlich, dieses Grundstück dauerhaft von baulichen Anlagen und sonstigen Hindernissen freizuhalten, so dass über diese Zufahrt in Verbindung mit der auf dem Flurstück 246 eingetragenen Baulast die Erschließung des Baugrundstückes jederzeit gesichert ist.
Die mit der Baulast belegte Fläche ist im Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 29.10.08 grün schraffiert dargestellt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Erklärung und der Urschrift dieser Erklärung beigefügt.“
Die Beklagten zu 1-3 werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Klägerin von Kosten in Höhe von 1.034,11 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu je 1/3.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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