Landgericht Krefeld, 2009-11-24, 12 O 13/04

12 O 13/04Kantonsgericht24.11.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 13/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-11-24

Aktenzeichen: 12 O 13/04

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2009:1124.12O13.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Gegen den Schuldner zu 1) wird wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß I.1. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 – nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen, welche Originale und Kopien der Kunden- und Firmendaten der Gläubigerin er bisher nicht herausgegeben hat – ein Zwangsgeld von 8.000,- € und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwanghaft von einem Tag je 500,- € festgesetzt.

Gegen die Schuldnerin zu 2) wird wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß II.3. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 – nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat – ein Zwangsgeld von 30.000,- € und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwanghaft (zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) von einem Tag je 500,- € festgesetzt.

Im Übrigen werden die Anträge der Gläubigerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben

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