Landgericht Krefeld, 2009-12-16, 12 O 13/04

12 O 13/04Kantonsgericht16.12.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 13/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-12-16

Aktenzeichen: 12 O 13/04

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2009:1216.12O13.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner wird der zweite Absatz des Tenors des Beschlusses vom 24.11.2009 hinsichtlich der Höhe des Zwangsgeldes dahin geändert, dass das Zwangsgeld nicht 30.000,- € beträgt, sondern nur 25.000,- €. Der Tenor lautet insoweit also nunmehr:

„Gegen die Schuldnerin zu 2) wird wegen Nichterteilung der Auskunft gemäß II.3. des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.02.2009 – nämlich der Gläubigerin Auskunft zu erteilen, mit welchen Kunden der Anlage K 7 sie in welchem Umfang Verträge abgeschlossen hat, nachdem sie zu den Kunden unaufgefordert in Kontakt getreten ist und/oder ihnen unaufgefordert ein Angebot unterbreitet hat – ein Zwangsgeld von 25.000,- € und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwanghaft (zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer) von einem Tag je 500,- € festgesetzt.“

Im Übrigen wird den sofortigen Beschwerden der Gläubigerin und der Schuldner nicht abgeholfen. Die Akte wird dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

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