21 Qs 8 Js 353/10-190/10•Landgericht Krefeld, 2010-07-13, 21 Qs 8 Js 353/10-190/10
Landgericht Krefeld, 2010-07-13, 21 Qs 8 Js 353/10-190/10
21 Qs 8 Js 353/10-190/10Kantonsgericht13.07.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 21 Qs 8 Js 353/10-190/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-07-13
Aktenzeichen: 21 Qs 8 Js 353/10-190/10
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2010:0713.21QS8JS353.10.190.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Be¬schluss auf¬geho¬ben.
Die bisherige Pflichtverteidigerin, Frau Rechtsanwältin X, wird entpflichtet.
Dem Beschuldigten wird Herr Rechtsanwalt X, als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Die Kos¬ten des Be¬schwer¬de¬ver¬fah¬rens und die not¬wen¬di¬gen Aus¬la¬gen des Beschwerdeführers wer¬den der Staats¬kas¬se auf¬er¬legt.
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