21 KLs 27/10•Landgericht Krefeld, 2010-10-21, 21 KLs 27/10
Landgericht Krefeld, 2010-10-21, 21 KLs 27/10
21 KLs 27/10Kantonsgericht21.10.2010
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 21 KLs 27/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-10-21
Aktenzeichen: 21 KLs 27/10
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2010:1021.21KLS27.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Die Angeklagten sind des schweren Raubes schuldig, der Angeklagte J. zudem der falschen Verdächtigung und der Angeklagte Q. zudem der vorsätzlichen Körperverletzung.
Der Angeklagte J. wird daher zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte Q. wird daher unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Y. vom 00.00.0000 (22 Ls - 10 Js 214/09 - 49/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Der Angeklagte M. wird verwarnt. Gegen ihn wird ein Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Ihm werden 50 Arbeitsstunden nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe auferlegt. Er wird überdies angewiesen, vier Drogenscreenings nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe durchführen zu lassen.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 Lit. b, 25 Abs. 2 StGB, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG;
bezüglich J. zudem: §§ 164 Abs. 1 StGB, 21 Abs. 2 und 1, 31 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 JGG;
bezüglich Q. zudem: §§ 223 Abs. 1, 230 StGB, 31 Abs. 1 und 2 JGG;
bezüglich M. zudem: §§ 14, 15 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 4 JGG.
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