Landgericht Krefeld, 2011-01-17, 7 T 188/10

7 T 188/10Kantonsgericht17.01.2011

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 7 T 188/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-17

Aktenzeichen: 7 T 188/10

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2011:0117.7T188.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der Beschluss der Notarin vom 29.09.2010 wird aufgehoben.

Die Notarin wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde

Nummer X/X des Notars X auf die Gläubigerin

umzuschreiben.

Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht

erhoben (§ 131 Abs. 4 S. 1, 5 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht

erstattet (§ 81 Abs. 1 FamFG).

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