7 T 188/10•Landgericht Krefeld, 2011-01-17, 7 T 188/10
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 7 T 188/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-01-17
Aktenzeichen: 7 T 188/10
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2011:0117.7T188.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der Beschluss der Notarin vom 29.09.2010 wird aufgehoben.
Die Notarin wird angewiesen, die Vollstreckungsklausel aus der Urkunde
Nummer X/X des Notars X auf die Gläubigerin
umzuschreiben.
Gerichtsgebühren und Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht
erhoben (§ 131 Abs. 4 S. 1, 5 KostO). Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet (§ 81 Abs. 1 FamFG).
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