Landgericht Krefeld, 2012-07-03, 12 O 23/12

12 O 23/12Kantonsgericht03.07.2012

Regest

Qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner die Frachtforderung deshalb nicht bezahlt, weil er trotz des Aufrechnungsverbots in Ziff. 19 ADSp irrtümlich davon ausgeht, dass die Frachtforderung auf Grund einer von ihm erklärten Aufrechnung wegen eines Transportschadens erloschen ist. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bewusster Verstoß gegen ein gültiges Aufrech-nungsverbot ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB mit der Folge einer verlängerten Verjährungsfrist darstellt, existiert in dieser Allgemeinheit nicht. Ein qualifiziertes Verschulden und damit eine die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auslösende vorsätzliche Nichtzahlung ist dem Schuldner erst dann vorzuwerfen, wenn er entgegen besserem Wissen die Existenz eines Anspruchs abstreitet oder wider besseres Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Hiervon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn es auf der Hand liegt, dass die vom Schuldner für die Leistungsverweigerung genannten Gründe nur vorgeschoben sind.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 23/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-07-03

Aktenzeichen: 12 O 23/12

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2012:0703.12O23.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: 439 Abs. 1 Satz 2 HGB, Ziff. 19 ADSp

Leitsätze

Qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB liegt nicht schon dann vor, wenn der Schuldner die Frachtforderung deshalb nicht bezahlt, weil er trotz des Aufrechnungsverbots in Ziff. 19 ADSp irrtümlich davon ausgeht, dass die Frachtforderung auf Grund einer von ihm erklärten Aufrechnung wegen eines Transportschadens erloschen ist.

Ein Rechtssatz des Inhalts, dass ein bewusster Verstoß gegen ein gültiges Aufrech-nungsverbot ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB mit der Folge einer verlängerten Verjährungsfrist darstellt, existiert in dieser Allgemeinheit nicht.

Ein qualifiziertes Verschulden und damit eine die Verjährungsfrist des § 439 Abs. 1 Satz 2 HGB auslösende vorsätzliche Nichtzahlung ist dem Schuldner erst dann vorzuwerfen, wenn er entgegen besserem Wissen die Existenz eines Anspruchs abstreitet oder wider besseres Wissen behauptet, dass der gegen ihn gerichtete Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe entstanden sei. Hiervon kann in der Regel nur ausgegangen werden, wenn es auf der Hand liegt, dass die vom Schuldner für die Leistungsverweigerung genannten Gründe nur vorgeschoben sind.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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