Landgericht Krefeld, 2012-11-15, 12 O 111/12

12 O 111/12Kantonsgericht15.11.2012

Regest

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 111/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-15

Aktenzeichen: 12 O 111/12

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2012:1115.12O111.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Normen: §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 4 Nr. 11, 12 Abs. 2 UWG; §§ 2, 42, 47, 49 PBefG

Leitsätze

Ein Treffer in Google rechtfertigt nicht ohne weiteres den Schluss darauf, dass der dort aufgelistete Gewerbetreibende einen unzulässigen werbenden Eintrag im Internet veranlasst oder veröffentlicht hat

Tenor

Der An­trag auf Erlass der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung wird auf Kos­ten des Antragstellers zu­rück­ge­wie­sen.

Der Ver­fah­rens­wert wird auf 7.500,00 Euro fest­ge­setzt.

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