Landgericht Krefeld, 2013-07-16, 12 O 118/12

12 O 118/12Kantonsgericht16.07.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 12 O 118/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-16

Aktenzeichen: 12 O 118/12

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2013:0716.12O118.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Verfügungsbeklagte hat es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel gem. § 890 ZPO (Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft) zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für den Betrieb eines Mietwagenunternehmens die Bezeichnung „U N D“ als Unternehmenskennzeichen (Namen, Firma oder Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens) zu benutzen oder benutzen zu lassen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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