7 T 77/13•Landgericht Krefeld, 2013-07-18, 7 T 77/13
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Krefeld — 7 T 77/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-18
Aktenzeichen: 7 T 77/13
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2013:0718.7T77.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Nettetal vom 16.05.2013 abgeändert.
Die der Verfahrenspflegerin zu zahlende Vergütung wird gemäß § 1835 Abs. 3 BGB auf 1.451,80 € festgesetzt.
Dieser Anspruch richtet sich in voller Höhe gegen die Staatskasse.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse; eine Auslagenerstattung findet nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 1.292,54 €
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