Landgericht Krefeld, 2014-03-26, 2 O 294/13

2 O 294/13Kantonsgericht26.03.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 2 O 294/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-03-26

Aktenzeichen: 2 O 294/13

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2014:0326.2O294.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

auf die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestzungsbeschluss vom 17.02.2014 wird die Rechtspflegerin angewiesen, in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bei der Kostenausgleichung Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder des klägerischen Prozessbevollmächtigten zu berücksichtigen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfei; die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung trägt der Beklagte.

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