Landgericht Krefeld, 2015-02-06, 22 KLs 49/14

22 KLs 49/14Kantonsgericht06.02.2015

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 22 KLs 49/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-02-06

Aktenzeichen: 22 KLs 49/14

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2015:0206.22KLS49.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 8 Fällen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in 13 Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Die in Südafrika erlittene Auslieferungshaft wird im Verhältnis 1:2 angerechnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. (01.01.1977 - 31.03.N07) , Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 (01.04.N07 – 20.01.2015); 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 a.F. (01.04.1998 – 31.03.N07) , 176 Abs. 1 a.F. (01.04.N07 – 03.11.2008) ; 176 a Abs. 1 Nr. 1 a.F. (01.04.1998 – 31.03.N07) , 53 StGB

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