Landgericht Krefeld, 2016-05-12, 2 O 221/15

2 O 221/15Kantonsgericht12.05.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 2 O 221/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-05-12

Aktenzeichen: 2 O 221/15

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2016:0512.2O221.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

I.

Das Rubrum des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.10.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass

dort der Beigetretene zu 1) N. C., vertreten durch Rechtsanwalt P. aus X., aufgenommen wird und

die Beigetretenen zu 2) und 3) Q. und S. D. dem Vergleich ohne anwaltliche Vertretung beigetreten sind.

II.

Der Tenor des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19.10.2015 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs tragen die Klägerin und die Beigetretenen zu 2) und 3) gesamtschuldnerisch zu 22 %, die Beklagte zu 18 % und der Beigetretene zu 1) zu 60 %.

III.

Der Beschwerde der Klägerin vom 5.11.2015 wird nicht abgeholfen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.