Landgericht Krefeld, 2017-03-17, 11 O 11/17

11 O 11/17Kantonsgericht17.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Krefeld — 11 O 11/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-03-17

Aktenzeichen: 11 O 11/17

ECLI: ECLI:DE:LGKR:2017:0317.11O11.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen solche Personenbeförderungsaufträge auszuführen oder ausführen zu lassen, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung der Antragsgegnerin eingegangen sind.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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