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2 O 58/21•Landgericht Krefeld, 2021-07-14, 2 O 58/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-14
Aktenzeichen: 2 O 58/21
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2021:0714.2O58.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass der Beklagten der Pachtzahlungsanspruch in den Monaten November 2020, Dezember 2020, Januar 2021 und Februar 2021 nur in Höhe von 50% der vertraglich vereinbarten Bruttopacht zusteht; hiervon ausgenommen sind die verbrauchsabhängigen Betriebskosten, die die Klägerin vollständig zu leisten hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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