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7 T 110/23•Landgericht Krefeld, 2023-09-11, 7 T 110/23
Entscheidungsdatum: 2023-09-11
Aktenzeichen: 7 T 110/23
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2023:0911.7T110.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde wird der Obergerichtsvollzieher Q. angewiesen, die Gebühr gemäß Nr. 100 KV GvKostG in Höhe von 11,00 EUR für die elektronische Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Drittschuldnerin nicht zu erheben, sondern stattdessen eine Gebühr gemäß Nr. 101 KV GvKostG in Höhe von 3,30 EUR.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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