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26 NBs - 3 Js 778/22 - 55/23•Landgericht Krefeld, 2023-11-15, 26 NBs - 3 Js 778/22 - 55/23
26 NBs - 3 Js 778/22 - 55/23Kantonsgericht15.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-15
Aktenzeichen: 26 NBs - 3 Js 778/22 - 55/23
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2023:1115.26NBS3JS778.22.55.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. kleine Strafkammer
Die Berufung des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen. Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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