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7 T 70/24•Landgericht Krefeld, 2024-06-19, 7 T 70/24
Entscheidungsdatum: 2024-06-19
Aktenzeichen: 7 T 70/24
ECLI: ECLI:DE:LGKR:2024:0619.7T70.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 22.04.2024 aufgehoben. Der Obergerichtsvollzieher C. wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 12.12.2023 (DR II 1997/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von 2,00 EUR für den Ausdruck des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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