3 O 359/88•Landgericht Mönchengladbach, 1990-01-10, 3 O 359/88
Landgericht Mönchengladbach, 1990-01-10, 3 O 359/88
3 O 359/88Kantonsgericht10.01.1990
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 3 O 359/88 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-01-10
Aktenzeichen: 3 O 359/88
ECLI: ECLI:DE:LGMG:1990:0110.3O359.88.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.02.1988
zu zahlen.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000,-- DM zu zahlen.
III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 74 % und die Beklagte zu 26 %.
v .
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.100,-- DM vorläufig vol lstreckbar.
Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Vol lstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbringen.
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