5 T 402/02•Landgericht Mönchengladbach, 2003-02-20, 5 T 402/02
Landgericht Mönchengladbach, 2003-02-20, 5 T 402/02
5 T 402/02Kantonsgericht20.02.2003
Regest
1.Grundsätzlich steht die formelle Rechtskraft eines Beschlusses über die Fest-setzung des Grundstückswertes einer Änderung der Festsetzung nicht entge-gen, wenn neue Tatsachen die Festsetzung eines anderen Wertes erfordern. 2.Eine solche Anpassungspflicht besteht aber nicht für den zweiten Versteige-rungstermin, weil in diesem Verfahrensstadium der Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Mönchengladbach — 5 T 402/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-20
Aktenzeichen: 5 T 402/02
ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:0220.5T402.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivillkammer
Normen: ZVG § 74 a
Leitsätze
1.Grundsätzlich steht die formelle Rechtskraft eines Beschlusses über die Fest-setzung des Grundstückswertes einer Änderung der Festsetzung nicht entge-gen, wenn neue Tatsachen die Festsetzung eines anderen Wertes erfordern.
2.Eine solche Anpassungspflicht besteht aber nicht für den zweiten Versteige-rungstermin, weil in diesem Verfahrensstadium der Verkehrswert für das Zwangsversteigerungsverfahren keine rechtliche Bedeutung mehr hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Beschwerdewert: 600 EUR
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