Landgericht Mönchengladbach, 2003-10-14, 5 T 310/03

5 T 310/03Kantonsgericht14.10.2003

Regest

1. Auch bei einer langen Verfahrensdauer kommt eine von § 8 Abs. 3 InsVV ab-weichende reduzierte Auslagenpauschale im Wege einschränkender Ausle-gung nicht in Betracht. 2. Dem Bedürfnis, den Pauschsatz in ein angemessenes Verhältnis zur Verfah-rensdauer zu setzen, hat der Verordnungsgeber durch die in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehene Kappung der Auslagen auf höchstens 250 EUR je angefangenem Monat Rechnung getragen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Mönchengladbach — 5 T 310/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-10-14

Aktenzeichen: 5 T 310/03

ECLI: ECLI:DE:LGMG:2003:1014.5T310.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivillkammer

Normen: InsO § 63, InsVV § 8 Abs. 3

Leitsätze

  1. Auch bei einer langen Verfahrensdauer kommt eine von § 8 Abs. 3 InsVV ab-weichende reduzierte Auslagenpauschale im Wege einschränkender Ausle-gung nicht in Betracht.

  2. Dem Bedürfnis, den Pauschsatz in ein angemessenes Verhältnis zur Verfah-rensdauer zu setzen, hat der Verordnungsgeber durch die in § 8 Abs. 3 InsVV vorgesehene Kappung der Auslagen auf höchstens 250 EUR je angefangenem Monat Rechnung getragen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 10.06.2003 dahingehend abge-ändert, dass der Insolvenzverwalter zusätzlich zu seiner Vergütung Aus-lagen in Höhe von 10.835,58 EUR netto ersetzt verlangen kann.

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